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Hotel am Vogelsanger Weg
Vogelsanger Weg 36
40470 Düsseldorf

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Geschäftsführerin: Evelin Nordmann

USt.-ID: DE320670836

Gerichtsstand ist Düsseldorf.

Die Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer.

Mit guten Gründen darf im Gastgewerbe ein besonderes, von Gastlichkeit geprägtes Verhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber erwartet werden. Schließlich ist die Gastlichkeit entscheidender Bestandteil einer jeden gastronomischen Leistung. Doch immer wieder wird dieses Verhältnis getrübt durch Rechtsstreitigkeiten. In Vergessenheit gerät häufig, dass die in allen Bereichen des Geschäftslebens geltenden Regeln uneingeschränkt auch auf das Gastgewerbe Anwendung finden. Wohl aus diesem Grunde besteht weit verbreitet die Ansicht, die Reservierung eines Hotelzimmers sei eine Art „verbindliche Voranfrage“, die zwar den Hotelier verpflichtete, vom Gast aber jederzeit sanktionslos rückgängig zu machen sei.

Um dem in dieser Frage bestehenden Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen und etwaige Mißverständnisse auszuräumen sei nachfolgend ein kurzer, unverbindlicher Überblick zur Frage der Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer gegeben.

1. Der Beherbergungsvertrag

Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens einem anderen Vertragstyp (1), etwa dem Kauf- oder Dienstvertrag. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende – mündliche oder schriftliche – Willenserklärungen, durch Angebot und Annahme zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits ein Angebot auf Abschluß eines Beherbergungsvertrages (2). Sobald die Zimmerbestellung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor (3). Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien noch nicht sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile eine Vereinbarung getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran, dass die Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte der Bestimmung noch später treffen oder dem Vertragspartner überlassen (4).


1.Palandt-Putzo. Bürgerliches Gesetzbuch, München 1997, Einf. v. § 535, Rdnr. 26; BGH NJW 63, 1449 ff. 2.OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.5.1991 . AZ 10 U 191/90. 3.Zu alledem vertiefend Klatt/Wahl, Recht der Touristik, Praxishandbuch, Loseblattsammlung, Neuwied 1996. Bd.1 Kapitel 8 Rdnr. 50 ff 4.Hingewiesen sei hier auf §§ 154 Abs.1 Satz 1, 315 BGB, OLG Düsseldorf aaO

 

Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB (5). Danach hat der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter seinerseits ist zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet.

Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht. Entsprechend dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ kann der bereits zustandegekommende Beherbergungsvertrag nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst, die Bestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigem Beherbergungsbetrieb gebuchten Zimmers nicht rückgängig gemacht werden. Dieser Grundsatz gilt völlig unabhängig vom Zeitpunkt oder den Gründen für die Abbestellung. Entscheidend ist allein, dass der Grund für die Nichtinanspruchnahme des Zimmers in der Sphäre des Gastes liegt (6). Ein Recht des Gastes auf „sanktionslose“ Stornierung besteht nicht. Der die vom Hotelier erbrachte Leistung nicht annehmende Gast ist weiterhin nach § 535 Satz 2 BGB zur Entrichtung der Gegenleistung verpflichtet.

Dieser oftmals unter der Bezeichnung „Stornogebühren“ geführte Anspruch des Hoteliers ist ein reiner Vertragserfüllungsanspruch (7) auf den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis abzüglich der ersparten Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten – etwa für die Bewirtung oder Zuverfügungstellung von Bettwäsche – hat sich der Hotelier gemäß “ 552 Satz 2 BGB anspruchsmildernd anrechen zu lassen.

Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (8). Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen mit 20 % des Übernachtungspreises regelmäßig als angemessen erachtet. Bei Nichtabsage werden 100% des Übernachtungspreises berechnet. Im übrigen muß sich der Hotelier die Vorteile anrechen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt. Eine grundsätzliche Verpflichtung bei fehlender Inanspruchnahme der Mietsache einen Ersatzmieter zu suchen, besteht jedoch nicht (9). Allerdings darf sich der Hotelier nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen (10).


5.Grundlegend RGZ 169,84 und BGH NJW 63, 728; OLG Braunschw. NJW 76,570; OLG Nürnberg NJW 85, 1296 (1297); aus der Lit. Netteshalm, BB 85, 547; und BB 89, 1136; Joachim, DB 90, 1601 6.Im Fall der schlichten Nichtinanspruchnahme des Zimmers gilt § 552 Abs.1 S.1 BGB 7.So die Lit.: Sprandel / Buske Hotel- und Gaststättenrecht, Kommentar, Bd. 2. A 9130 S 17; Selther, Rechtsbuch des Hoteliers und Gastwirts, S. 90 bb): Netteshelm BB 1986, 547; so die Rspr.; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler bei Klatt, Reisrechtsentscheidungen, Loseblattsammlung Nr. 564; OLG Braunschw. bei Klatt Nr. 288; AG Überlingen bei Klatt Nr. 420 8.OLG Frankfurt a.M. Urteil v. 29.2.1984 Az. 17 U 77/83 9.Eine solche Verpflichtung kann nicht aus § 254 BGB hergeleitet werden, da dieser auf Erfüllungsansprüche keine Anwendung findet; OLG Düsseldorf aaO. 10.AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, aaO.

 

2. Der Reservierungsvertrag

Anders ist die Situation für den Fall des sog. Reservierungs- oder Hotelkontingentierungsvertrages zu beurteilen. Dieser gleichfalls gesetzlich nicht ausdrücklich nominierte Vertragstyp wurde von der Praxis entwickelt, um vor allem den Bedürfnissen der Reiseveranstalter gerecht zu werden. Der Reservierungsvertrag geht dem eigentlichen Beherbergungsvertrag voraus. Durch ihn werden die Parteien nach Ablauf einer üblicherweise vereinbarten „kostenlosen“ Stornofrist verpflichtet, spätestens zu Beginn der Belegtermine die entsprechenden Beherbergungsverträge zu schließen. Wurde eine „Stornoabrede“ nicht getroffen, kommt allenthalben ein Rücktrittsrecht kraft Handelsbrauch in Bedacht. Zweifelshaft ist schon, ob ein solcher Handelsbrauch über- haupt besteht. Völlig umstritten ist aber die Frage, binnen welcher Frist vor Belegtermin ein Rücktritt kraft Handelsbrauch auzuüben wäre (11).

Besteht ein solches Rücktrittsrecht nicht oder wird es zu spät ausgeübt, so manifestiert die gleichwohl erklärte Abbestellung die Weigerung zum Abschluß der Beherbergungsverträge. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung der nach Hauptvertrag (Reservierungsvertrag) geschuldeten Leistung entsteht (12).


11.OLG Frankfurt a. M. bei Klatt Nr. 544; OLG München NUW-RR 90, 898; OLG Bamberg bei Klatt Nr.842: LG Würzburg bei Klatt Nr. 818; LG Freiburg bei Klatt Nr. 223; Nettesheim BB 89, 1136 (1137); Joachim DB 90, 1601 (1602); Banl. TranspR 3/57 (58); Schwerdtner, EwiR 66, 703 (704) jeweils m. w. Nachw. 12.OLG Frankfurt a. M. in OLGZ 1986, 373: BGH WM 1977, 258; OLG München aaO; LG Münster bei Klatt Nr. 6

 

Online Reservierung:

Bei einer Online-Reservierung/Buchung ist der Kundenwunsch nicht verbindlich. Gerne versuchen wir diesen zu erfüllen, können aber keine verbindliche Zusage bei Reservierung o.Ä. geben. Bitte berücksichtigen dies, falls sie beispielsweise dringend ein Nichtraucherzimmer benötigen. In diesem Fall ist es ratsam telefonisch Kontakt aufzunehmen.

 

Pflichtinformation nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rats:

Link zur Homepage der Stelle für die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ – weiterführende Informationen stehen Ihnen unter diesem Link zur Verfügung. Für erste Fragen zu einer möglichen Streitschlichtung stehen wir Ihnen unter info@hotel-vogelsanger-weg.de zur Verfügung.

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